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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Anwendungsbereich
1. Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der RIO GmbH und sind Bestandteil aller von uns geschlossenen Verträge. Dies gilt auch, wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von der RIO GmbH schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von Teilleistungen erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung dieser AGB einverstanden, auch wenn er in seinen Geschäftsbedingungen die Geltung abweichender AGB formularmäßig ausgeschlossen hat.
II. Angebote, Preise
1. Verbindliche Angebote der RIO GmbH werden nur schriftlich erstellt. Mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte zu Preisen, Terminen oder Fristen sind insgesamt freibleibend und unverbindlich.
2. Die Angebotspreise der RIO GmbH sind Preise, die auf der Basis der vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotserstellung zur Verfügung gestellten Informationen abgeschätzt wurden. Diese Angebotspreise gelten vorbehaltlich einer weiteren technischen Detailklärung bei Erhalt des Probenmaterials oder weiterer Informationen vom Auftraggeber.
3. Die tatsächlichen Aufwendungen für die durchgeführten Leistungen werden nach Auftragsabschluss gemäß der aktuellen Ausgabe der „Kostensätze für Dienstleistungen der RIO GmbH“ in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Preise vereinbart sind.
4. Angebote der RIO GmbH haben eine Gültigkeit von 1 Monat ab Ausstellungsdatum, soweit in den Angeboten nicht andere Gültigkeitsdauern angegeben sind.
5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art, die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, vom Auftraggeber zu tragen.
6. Rechnungen der RIO GmbH sind – falls nicht anders vereinbart – ohne jeglichen Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
III. Auftragsabwicklung
1. Die von der RIO GmbH durchzuführenden Prüfungen, Begutachtungen, Studien und sonstigen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Zielsetzung bei der Auftragserteilung genau festzulegen. Inhalt und Umfang der Aufträge werden, sofern die Auftragserteilung nicht schriftlich erfolgt ist, durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt.
2. Aufträge werden von der RIO GmbH nach bestem Wissen und Gewissen und unter objektiver und unparteiischer Anwendung der Sachkunde der RIO GmbH durchgeführt.
3. Zur Erreichung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Auftragsziels ist die RIO GmbH berechtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
- die notwendigen und üblichen Prüfungen, Versuche, Ausarbeitungen, Recherchen und Leistungen durchzuführen,
- die technische Vorgehensweise während der Durchführung der Arbeiten anzupassen,
- Aufzeichnungen, Fotos und andere Dokumentationen anzufertigen,
ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
4. Die RIO GmbH erfüllt die Aufträge vorrangig mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Sind zur Erreichung des Auftragszieles Prüfungen oder Dienstleistungen notwendig, die bei der RIO GmbH nicht verfügbar sind, hat diese das Recht, die ihr obliegenden Leistungen von einem kompetenten Partnerlabor durchführen zu lassen.
5. Soweit bei der Auftragserfüllung unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragsziel unverhältnismäßige zeit- und kostenaufwendige Arbeiten erforderlich werden, holt die RIO GmbH die vorherige Zustimmung des Auftraggebers ein.
6. Proben, Prüfmittel und andere Untersuchungsgegenstände sind auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an die RIO GmbH, Birlenbacher Str. 169, D-57078 Siegen bzw. an einen anderen, durch die RIO GmbH zu nennenden Standort, anzuliefern.
7. Ist die vertragsgemäße Durchführung der von der RIO GmbH geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet die RIO GmbH für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegenstände keinen Ersatz.
8. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben o. ä. werden nach der Durchführung des Auftrages nur dann von der RIO GmbH zurückgesandt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unabhängig hiervon hat die RIO GmbH das Recht, Proben u. ä. zurückzusenden.
Prüfmittel werden nach Vorgabe des Auftraggebers durch die RIO GmbH zurückgesandt oder vom Auftraggeber abgeholt. Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Proben, Prüfmittel oder anderer Leistungen geht auf den Auftraggeber über, sobald die Proben, die Prüfmittel oder die Leistungen zum Transport gegeben wurden.
Wird die Rücksendung nicht vereinbart, so wird das Probenmaterial für einen Zeitraum von mindestens 1 Monat archiviert, sofern die Natur der Proben nicht eine kürzere Verwahrungsdauer gebietet oder es eine abweichende schriftliche Vereinbarung der Parteien über eine längere Verwahrungsdauer (z.B. wegen gesetzlicher oder sonstiger Vorgaben) gibt. Nach Ablauf der Archivierungsfrist werden die Proben entsorgt. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
9. Die RIO GmbH stellt Arbeitsergebnisse in schriftlicher und unterzeichneter Berichtsform zur Verfügung. Mündlich dargestellte Ergebnisse oder in elektronischer Form übermittelte Berichte sind nicht verbindlich. Elektronisch übermittelte Prüfberichte sind nur dann verbindlich, wenn diese mit einer rechtskräftigen, fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen und dadurch gegen Veränderungen geschützt sind. Die in den Berichten dargestellten Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die für die Untersuchungen verwendeten Proben.
IV. Fristen
1. Aufträge werden von der RIO GmbH innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen.
2. Verzögert sich die Erledigung eines Auftrages, weil ein von der RIO GmbH beauftragter Dritter Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl die RIO GmbH diesen rechtzeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist der RIO GmbH in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des genannten Umstandes die Erledigung des Auftrages durch die RIO GmbH um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Rechte, insbesondere von Schadensersatzansprüchen.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - verlängert sich, wenn die RIO GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die RIO GmbH von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die RIO GmbH von der Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die RIO GmbH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der RIO GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Proben, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die RIO GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
2. Schäden, die durch unzureichende Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Für Schäden, die der RIO GmbH aufgrund fehlender Informationen durch zugesandtes Probenmaterial entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
VI. Zahlung - Zahlungsverzug
1. Die Vergütung wird gemäß Vereinbarung und Rechnungslegung ohne Skontoabzug und spesenfrei fällig. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.
2. Rechnungen für Seminarveranstaltungen sind 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig.
3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest, angenommen.
4. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die RIO GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens schuldet der Auftraggeber bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die RIO GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. In jedem Fall trägt der Auftraggeber alle mit der Forderungsbeitreibung verbundenen Kosten, wie beispielsweise Mahn-, Inkasso- und Anwaltsgebühren.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen der RIO GmbH zur Folge. In diesen Fällen ist die RIO GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
6. Gegenansprüche der RIO GmbH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
7. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer zustehen, ist ausgeschlossen.
VII. Kündigung, Stornierungen
1. Auftraggeber und RIO GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die die RIO GmbH zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät oder wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die RIO GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die RIO GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.
5. In allen anderen Fällen, behält die RIO GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendung. Zu diesen Fällen zählt unter anderem die Stornierung vor oder während der Ausführung eines bestellten und bestätigten Auftrags aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der RIO GmbH noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
6. Für die Umbuchung eines bestellten und bestätigten Auftrags kann die RIO GmbH eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 10 % des Auftragswerts (netto) zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.
7. Die Stornierung von bestellten und bestätigten Seminarteilnahmen ist bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenlos möglich.
Bei einer Stornierung der Seminaranmeldung bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierungsgebühr von 30 % des Seminarpreises fällig.
Bei einer Stornierung der Anmeldung ab 6 Tagen vor Veranstaltungsbeginn wird der gesamte Seminarpreis fällig. Stornierungsgebühren werden mit ggf. zuvor geleisteten Zahlungen verrechnet.
VIII. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der RIO GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, ist die Haftung der RIO GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur die kostenlose Nacherfüllung einer mangelhaften Leistung verlangen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 3 Monate nach Leistung gegenüber der RIO GmbH schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
3. Erhebt der Auftraggeber gegen mitgeteilte Prüfergebnisse begründete Einwendungen, so wird die RIO GmbH das Ergebnis und die zur Erzielung des Ergebnisses eingesetzten technischen Verfahren und Apparaturen überprüfen.
4. Der Auftraggeber hat der RIO GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Gegenstände zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die RIO GmbH nicht zum Einbau verpflichtet war.
5. Bestätigt sich das beanstandete Prüfergebnis, so fallen die dadurch entstehenden Kosten der wiederholten Prüfung dem Auftraggeber zur Last. Andernfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Die RIO GmbH haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die RIO GmbH oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
2. Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe und gesetzlichen Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
Das Vorausgesagte gilt für Schadensansprüche neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Für indirekte oder Folgeschäden haftet die RIO GmbH nur, sofern und soweit derartige Schäden vertragstypisch sind und bei Vertragsschluss vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im Abschnitt IX „Haftung“ bestimmt, ist – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs, es sei denn das Gesetz verlangt zwingend eine längere Frist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Mitteilung der Ergebnisse der Arbeiten der RIO GmbH an den Auftraggeber.
X. Geheimhaltungsvereinbarung
1. Der Auftraggeber und die RIO GmbH verpflichten sich, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltene Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhaltene Informationen werden von der RIO GmbH vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder sie waren der RIO GmbH bekannt oder sind ihr von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben worden
XI. Vertragswirksamkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so soll gleichwohl der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann dasjenige vereinbaren, was im Sinne dieses Vertrages der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit eine Auslegung von Bestimmungen notwendig werden sollte, sind diese so auszulegen, dass der mit der betreffenden Bestimmung angestrebte wirtschaftliche und personelle Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
XII. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der RIO GmbH und dem Auftraggeber bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist der Sitz der RIO GmbH.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der RIO GmbH
4. Die RIO GmbH kann den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.